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Modul 5
Modul 5: Rechtsformentscheidung
¨ Welche Rechtsformen gibt es?
¨ Worauf kann sich die Wahl der
Rechtsform auswirken?
¨ Welche Formalitäten müssen bei
den einzelnen Rechtsformen beachtet werden?
Die Wahl der geeigneten
Rechtsform ist eine Grundsatzentscheidung. Sie hat Einfluß auf Buchhaltung und
Steuern, die anwendbaren Gesetze sowie auf die Stellung des Existenzgründers im
eigenen Unternehmen und seine persönliche Haftung. Da eine Änderung der
Rechtsform zeitaufwendig und kostspielig ist, wird zumeist die einmal gewählte
Rechtsform über die gesamte Existenzdauer des Unternehmens beibehalten.
Verschiedene
Faktoren haben Einfluß auf die Rechtsformwahl:
· Branche,
da in einzelnen Bereichen gewisse Rechtsformen nicht möglich, bzw. bestimmte
Rechtsformen vorgeschrieben sind (z. B. Kaufleute: OHG; Freiberufler:
Partnerschaftsgesellschaft; Nicht-Kaufleute: GdbR).
· Anzahl der Unternehmensgründer, da dies die Entscheidung für Einzelunternehmen
bzw. Ein-Mann-GmbH oder die Mehrpersonengesellschaften beeinflußt. (Siehe
Modul: Alleine oder mit Partnern)
· finanzielle Erwartungen, die Einfluß darauf haben können, ob die Geschäftsidee
überhaupt für mehrere Personen tragbar ist oder nicht.
· Kapitalbeschaffung, die bei Körperschaften (s.u.) teilweise andere
Voraussetzungen fordert, als bei Personengesellschaften.
· Haftungsfragen (Produkthaftung), die entscheiden, ob Rechtsformen mit einer
Haftungsbeschränkung präferiert werden oder ob der Unternehmer die Gefahren der
unbeschränkten persönlichen Haftung eingehen kann.
· Beherrschung des Unternehmens, die als Mehrheitsgesellschafter in Körperschaften
möglich ist, ohne in der Geschäftsführung direkt aufzutreten.
· Geschäftsführerstellung und Kontrolle über die Unternehmensabläufe,
die die Abwicklung der Firma beinhaltet und in der Regel als
Gesellschafter-Geschäftsführer ausgestaltet ist.
· Steuerfragen, die insbesondere dann von Interesse sind, wenn neben den Einnahmen
aus der Existenzgründung noch weitere Einkünfte zu erwarten sind.
· Kosten und Pflichten, die sich aus der speziellen Rechtsform ergeben
(Bilanzierungsvorschriften etc.)
Die zwei
entscheidenden Determinanten sind, ob man allein oder mit Partnern (siehe
Modul: Alleine oder mit Partner) sein Existenzgründungsprojekt durchführen
möchte und ob man eine Haftungsbeschränkung erreichen will oder die
unbeschränkte persönliche Haftung in Kauf nimmt. Danach entscheidet sich, ob
ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft gegründet und ob eine
Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gewählt wird.
Eine
Haftungsbeschränkung ist sinnvoll:
- bei Tätigkeiten, bei denen
leicht große Schäden entstehen können
- bei Tätigkeiten, bei denen man
für Schäden, die andere (Subunter-nehmer etc.) verursachten, haften muß.
- in Branchen, in denen fast
regelmäßig mehr oder minder hohe Haftungsstreitigkeiten auftreten (Baubranche).
Wer also mit
Haftung in großem Ausmaß rechnen muß, sollte Rechtsformen in Erwägung ziehen,
bei denen die Haftung auf das Kapital der Gesellschaft (bei juristischen
Personen, z.B. GmbH) begrenzt ist.
Aber: Keine Bank gibt einer GmbH Kredite, ohne daß
Sicherheiten geleistet werden oder zumindest die Geschäftsführer eine
Bürgschaftserklärung abgeben. Meist wird sogar die Bürgschaftserklärung des
Ehepartners zusätzlich gefordert. Mit der Bürgschaftserklärung haftet der
Geschäftsführer dann letztendlich, zumindest gegenüber der kreditgebenden Bank,
wieder persönlich.
Es gibt Gesellschaften, bei
denen die Personen (Unternehmer) in der Verantwortung stehen und auf die immer
zurückgegriffen wird (auch in der Haftung auf das gesamte Vermögen der
Privatperson). Dies sind die Personengesellschaften. Es besteht die persönliche
Haftung der Gesellschafter/Unternehmer.
Daneben gibt es die sogenannten
körperschaftlich organisierten Gesellschaften, bei denen die Gesellschaft
verantwortlich ist und auch nur auf das Vermögen der Gesellschaft
zurückgegriffen wird. Es besteht Haftungsbeschränkung. Die Gesellschaft wird
also “personifiziert” und man spricht von den “juristischen Personen”. Dies
sind die Körperschaften. Die Grundform dieser Körperschaften ist der Verein,
der zwar für Existenzgründer nicht relevant ist, auf seine Strukturen und
teilweise auch Vorschriften (§§ 31, 98 BGB in der Haftung) jedoch bei den GmbH
und AG immer wieder zurückgegriffen wird.
Gegenüberstellung
der Personengesellschaften und Körperschaften
Personengesellschaften |
Körperschaften |
z. B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts |
z. B. Verein |
Im
Vordergrund steht der Gesellschafter |
Im
Vordergrund steht die Körperschaft |
Die
Gesellschaft ist auf die einzelnen Personen der Gesellschafter bezogen und
von diesen abhängig |
Die
Körperschaft ist vollkommen unabhängig von ihren Mitgliedern, Hauptsache es
gibt sie, bzw. es gibt sie in ausreichender Zahl |
Die
Gesellschaft selbst hat keine eigene Rechtspersönlichkeit |
Die
Körperschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit ==> juristische
Person |
Handlungsorgane
sind die Gesellschafter |
Handlungsorgane
sind die Organe der Körperschaft: Mitgliederversammlung und Vorstand |
Das
Vermögen gehört nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern |
Das
Vermögen gehört der Körperschaft selbst |
Gesellschaftsvertrag |
Satzung |
Die geläufigsten Rechtsformen
sollen im folgenden kurz beschrieben werden.
Personengesellschaften
· Einzelkaufmännisches Unternehmen: Geschäftsgegenstand
ist ein kaufmännisches Grundhandelsgewerbe gem. § 1 HGB. Der Unternehmer ist
Alleinunternehmer und haftet persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten
des Unternehmens. Es gelten die Vorschriften des HGB.
· Einzelunternehmen: Wie beim einzelkaufmännischen
Unternehmen ist der Unternehmer Alleinunternehmer und haftet persönlich und
unbeschränkt für die Verbindlichkeiten. Der Unterschied liegt im
Geschäftsgegenstand, der nicht unter § 1 HGB fällt. In diesem Fall kann kein
einzelkaufmännisches Unternehmen gegründet werden, während in Fällen der
Unternehmensgegenstände gem. § 1 HGB zwingend das einzelkaufmännische
Unternehmen gewählt werden müßte, sofern keine Ein-Mann-GmbH gegründet wird.
· GdbR: Gesellschaftsgegenstand sind alle
Tätigkeiten, die weder unter die in § 1 HGB aufgezählten kaufmännischen Tätigkeiten,
noch unter das Partnerschaftsgesetz fallen und die erlaubt sind. Die
Gesellschafter haften mit ihrem ganzen Vermögen persönlich. Eine generelle
Haftungsbeschränkung ist nicht möglich. Bei der Errichtung bedarf es keiner
besonderen Form und sie ist auch konkludent möglich.
Wenn zwei Schüler für einen
gemeinsamen Urlaub zusammen das Appartment buchen, Fahrtkosten teilen etc.,
gehen sie eine GdbR ein, die bei der Abrechnung wieder aufgelöst wird.
· Partnerschaft: Seit 1. Juli 1995 gibt es diese
Gesellschaftsform für die freien Berufe, wie Rechtsanwälte, Steuerberater,
Architekten etc.. Die Partner haften mit ihrem ganzen Vermögen persönlich;
unter besonderen Bedingungen sind Haftungsbeschränkungen möglich. Die
Errichtung bedarf eines Partnerschaftsvertrages und die Partnerschaft muß in
das Partnerschaftsregister eingetragen werden.
· OHG: Der Geschäftsgegenstand ist ein
kaufmännisches Gewerbe (§ 1 HGB). Die Gesellschafter haften mit ihrem ganzen
Vermögen persönlich. Eine Eintragung ins Handelsregister ist erforderlich.
Eine solche Gesellschaft liegt vor,
wenn beispielsweise zwei Händler ihr Geschäft gemeinsam ausüben.
· KG: Wie OHG, nur daß neben dem oder den
persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementär) weitere Gesellschafter
(Kommanditisten) in der Gesellschaft sind, deren Einfluß- und
Betätigungsmöglichkeiten beschränkt sind und die auch nicht unbeschränkt
haften. Diese fungieren “nur” als Geldgeber, die nach außen hin erkennbar sind.
Sie sind am Gewinn beteiligt und haften über ihre Kommanditisteneinlage hinaus
nicht. Die KG wird im Handelsregister eingetragen. (Siehe auch Anhang:
"Musterverträge")
· Stille Gesellschaft: Hier gibt
es ähnlich wie in der KG Gesellschafter, die nur als Geldgeber fungieren, doch
sind diese nach außen hin nicht bekannt und erkennbar (deshalb still). Die
Position des “Stillen” ist noch mehr die des bloßen Geldgebers als die des
Kommanditisten. Die Einflußnahmerechte sind noch weiter eingeschränkt. Der
“Stille” haftet nicht persönlich. Doch ist sein “stiller Gesellschaftsanteil”
in die Firma eingebracht und dieses Kapital ist dem Zugriff verhaftet.
Körperschaften
· Verein: Bekannt ist diese Gesellschaftsform
zumeist aus dem Sport. Aber auch Wirtschaftsorganisationen sind als Verein e.V.
organisiert, z. B. die meisten Verbände (Arbeitgeberverbände, Fachverbände
etc.). Für Existenzgründer ist diese Rechtsform uninteressant. Typisch für die
Körperschaft ist, daß der Verein natürlich nicht selbst (er ist ja ein
“Kunstgebilde”, eine “juristische Person”), sondern durch den Vorstand
auftritt. Er selbst ist auch völlig unabhängig von den Personen seiner
Mitglieder. Wichtig ist nur, daß es welche gibt (für die Gründung mindestens
sieben, danach mindestens drei).
· GmbH: Die GmbH ist eine geeignete
Gesellschaftsform für den Existenzgründer, wenn er seine persönliche Haftung
ausschließen und auf das Kapital der juristischen Person beschränken will.
Obwohl es sich um eine “Gesellschaft” handelt, ist die Gründung nur durch eine
Person als “Ein-Mann-GmbH” möglich. Als Körperschaft ist sie juristische
Person und kann sich verpflichten sowie Rechte erwerben. Die GmbH ist
unabhängig vom Geschäftsgegenstand kraft Gesetz Kaufmann. Sie handelt durch
ihren Geschäftsführer, der die GmbH im Außenverhältnis umfänglich vertritt. Im Innenverhältnis
kann seine Kompetenz jedoch beschränkt werden. Es ist immer eine strikte
Trennung zwischen Außenverhältnis und Innenverhältnis vorzunehmen. Weder die
Gesellschafter noch (normalerweise) der Geschäftsführer haften persönlich, wenn
die Gesellschaftsanteile eingezahlt sind, sondern nur die juristische Person.
Die Gesellschaftsanteile sind leicht übertragbar. Dies kann jedoch im
Gesellschaftsvertrag erschwert und unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden.
Die Errichtung ist
an ein formalisiertes Verfahren gebunden. Zunächst muß die GmbH ein
Mindestkapital von 50.000 DM besitzen, von dem bei Gründung mindestens die
Hälfte eingezahlt sein muß. Es muß der Gesellschaftsvertrag - die Satzung der
GmbH - erstellt werden. Dieser Vertrag ist notariell zu beurkunden. Die GmbH
wird im Handelsregister eingetragen. Da die GmbH Bilanzen erstellen und, anders
als kleine Personengesellschaften, die Steuererklärung abgeben muß, entstehen
hier höhere jährliche Kosten für die Inanspruchnahme von Steuerberatern. (Siehe
auch Anhang: "Musterverträge").
· AG: Die Gesellschaftsanteile können am
leichtesten im Geschäftsverkehr gehandelt werden - wenn sie nicht namentlich
auf den Aktionär ausgestellt sind. Es haftet nur die Körperschaft. Die Verträge
müssen notariell beurkundet und die Gesellschaft im Handelsregister angemeldet
werden. Es wird eine Mindestkapitalausstattung von 100.000 DM gefordert, die
bei der Gründung vorliegen muß. Die Formalien sind sowohl bei der Gründung als
auch bei den Jahresabschlüssen und den Gesellschafterversammlungen sehr
einengend. Deshalb ist diese Gesellschaftsform bei einer Existenzgründung nur
schwer “handhabbar”. Hieran hat auch die anhaltende Diskussion über die “kleine
AG” nichts geändert.
|
Wie kann man die Rechtsformen nach den Kriterien “Alleine oder mit
Partnern” und “Haftungsbeschränkung” gliedern?
Tabelle: Gegenüberstellung der Rechtsformen nach den
Kriterien Haftungsbeschränkungen, Kaufmannseigenschaften und Auftreten der
Kapitalgeber
Unterscheidungs-kriterium |
GdbR |
PartG |
OHG |
KG |
stille Ges. |
GmbH |
AG |
pers. Haftung der Gesellschafter Geschäftsführer Geldgeber |
ja ja |
ja/nein ja |
ja ja |
ja nein |
ja nein |
nein nein |
nein nein |
offenes Auftreten des
Kapitalgebers |
ja |
ja |
ja |
ja |
nein |
ja |
nein |
Kaufmanns-eigenschaft |
nein |
nein |
ja |
ja |
ja/nein |
ja |
ja |
Zwischenformen und Mischformen
· GmbH & Co KG: Es handelt sich
eigentlich um eine KG (also eine Personengesellschaft), bei der der persönlich
haftende Gesellschafter (Komplementär) nicht eine persönliche, sondern eine
juristische Person - die GmbH - ist. Damit ist die Haftung faktisch wieder
begrenzt. In bestimmten Konstellationen können so steuerlich gewünschte Effekte
erzielt werden, denn es handelt sich trotz der Haftungsbeschränkung noch um
eine Personengesellschaft.
· KG auf Aktien: Auch hier liegt eine Kommanditgesellschaft
vor, nur daß die nicht persönlich haftenden Anteile (Kommanditanteil) in Aktien
ausgegeben werden. Deshalb werden die einengenden Vorschriften wie bei den
Aktiengesellschaften angewandt, weshalb das dort Gesagte bezüglich der Eignung für
Existenzgründer auch für die KG auf Aktien gilt.
Gründungskosten
Die Kosten können von fast null
bis ca. 15 TDM variieren, was von der Art der Rechtsform und der
Kapitalausstattung abhängig ist. Für eine GmbH mit 50.000 DM Stammkapital
betrugen die Eintragungs- und Beratungskosten 1997 ca. 4.000 bis 5.000 DM. Es
handelt sich dabei um Kosten für die Gewerbeanmeldung, Eintragungsgebühren ins
Handelsregister, Notarkosten, Anwalts- und Steuerberaterhonorare etc..
Steuerliche Aspekte (Stand: 1997):
Neben den persönlichen und
haftungsrechtlichen Motiven sollten steuerliche Kriterien bei der
Rechtsformwahl in Betracht gezogen werden. Hier ist entscheidend, ob der
Existenzgründer die in den Anfangsjahren eventuell anfallenden Verluste auf
andere Einkommen anrechnen kann. Ebenfalls fällt die Gewerbesteuer bei
Körperschaften immer an. Bei Personengesellschaften ist dies branchenabhängig.
Freiberufler zahlen dann beispielsweise keine Gewerbesteuer.
Unterschiede in bezug auf die Gewerbesteuer (Stand 1997):
|
Personengesellschaft |
Körperschaft |
Gesellschafter-Geschäftsführer-vergütung |
kann
steuerlich nicht angerechnet werden |
kann
steuerlich angerechnet werden |
Verlustausgleich |
Verluste
können mit anderen positiven Einkünften saldiert werden |
Verluste
können von den Gesellschaftern in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung
nicht genutzt werden |
steuerbegün-stigte
Einkünfte |
kommen
den Gesellschaftern in vollem Umfang zugute |
Vergünstigungen
stehen nur der Körperschaft zu und kommen den Gesellschaftern nicht zugute |
Gewerbesteuer aber: |
Freibetrag
von 48.000 DM Steuermeßzahl 1 - 4 % da
Geschäftsführergehalt nicht anrechenbar ist, muß für diesen Anteil
Gewerbesteuer gezahlt werden |
kein
Freibetrag Steuermeßzahl
immer 5 % in
Höhe des Geschäftsführergehaltes muß keine Gewerbesteuer gezahlt werden, da
es als Betriebs-ausgabe bei der Ermittlung des Gewinns abzugsfähig ist |
Auswirkungen der
Rechtsformwahl auf die Steuerbelastung
Beispiel 1 (Stand
1997)
|
GmbH in
DM |
Personenunter-nehmen in
DM |
Erwirtschaftetes Ergebnis: |
250.000,00 |
250.000,00 |
Gehalt für Geschäftsführer |
- 150.000,00 |
0,00 |
Gewerbeertrag (Gewinn) |
100.000,00 |
250.000,00 |
Freibetrag |
0,00 |
- 48.000,00 |
= restlicher Gewerbeertrag |
100.000,00 |
202.000,00 |
Steuermeßzahl x Hebesatz der Gemeinde 430 % |
21.500,00 |
33.110,00 |
Beispiel 2 (Stand
1997)
|
GmbH in
DM |
Personenunter-nehmen in
DM |
Erwirtschaftetes Ergebnis: |
125.000,00 |
125.000,00 |
Gehalt für Geschäftsführer |
- 75.000,00 |
0,00 |
Gewerbeertrag (Gewinn) |
50.000,00 |
125.000,00 |
Freibetrag |
0,00 |
- 48.000,00 |
= restlicher Gewerbeertrag |
50.000,00 |
77.000,00 |
Steuermeßzahl x Hebesatz der Gemeinde 430 % |
10.750,00 |
7.052,00 |
Gesellschaftsvertrag der GmbH
§
1 Firma und Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet
(Firma).
Sitz der Gesellschaft ist (Ort).
§
2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist
(Beschrieb).
Die Gesellschaft darf andere Unternehmen
gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen
Unternehmen beteiligen.
Sie darf auch Geschäfte vornehmen,
die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszwecks dienlich sein können.
Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.
§
3 Stammkapital, Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft
beträgt DM (Betrag), in Worten: Deutsche Mark (Betrag).
Hiervon übernimmt der Gesellschafter
(Name) eine Stammeinlage von (Betrag), der Gesellschafter .
. .
Die Stammeinlagen sind in bar zu
erbringen. Die Hälfte ist sofort fällig, der Rest auf Anforderung durch die
Gesellschaft.
§
4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.
Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit
der Eintragung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember dieses Jahres.
§
5 Geschäftsführung, Vertretung
Die Gesellschaft hat einen oder
mehrere Geschäftsführer.
Ist nur ein Geschäftsführer
bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Geschäftsführer
bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich
oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Jedem Geschäftsführer kann
Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden.
Jedem Geschäftsführer kann Befreiung
von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, so daß er die Gesellschaft
bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten
vertreten kann.
§
6 Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist zu
berufen, wenn eine Beschlußfassung der Gesellschafter erforderlich wird oder
wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grunde im Interesse der Gesellschaft
liegt. In jedem Falle ist jährlich eine Gesellschafterversammlung innerhalb
zwei Monaten nach Vorliegen des Jahresabschlusses abzuhalten.
Die Versammlung wird durch die
Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl einberufen. Die Ladung erfolgt
mittels Einschreibbriefes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter
Mitteilung der Tagesordnung, bei der jährlichen Versammlung unter Beifügung des
Jahresabschlusses.
Die Gesellschafterversammlung findet
am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus begründetem Anlaß an einem anderen
Ort abgehalten werden. Jeder Gesellschafter darf an der Gesellschafterversammlung
teilnehmen. Er kann sich dabei durch den Ehegatten, einen anderen
Gesellschafter oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten
vertreten lassen. Jeder andere Gesellschafter kann verlangen, daß sich der
Bevollmächtigte durch schriftliche Vollmacht legitimiert.
Die Versammlung wird vom
Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende ist von den anwesenden und vertretenen
Gesellschaftern mit einfacher Mehrheit zu wählen.
Die Gesellschafterversammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist.
Fehlt es daran, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit
gleicher Tagesordnung einzuberufen, die immer beschlußfähig ist. Darauf ist in
der Ladung hinzuweisen. Beschlüsse der Gesellschafter können nur in einer
Gesellschafterversammlung oder gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG schriftlich gefaßt
werden.
§
7 Gesellschafterbeschlüsse
Gesellschafterbeschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht die Satzung
oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.
Abgestimmt wird nach
Geschäftsanteilen. Je 100,-- Deutsche Mark eines Geschäftsanteils gewähren eine
Stimme.
Über die gefaßten Beschlüsse hat der
Vorsitzende unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, zu unterschreiben und
den Gesellschaftern zuzuleiten. Diese können innerhalb vier Wochen nach Empfang
der Niederschrift eine Ergänzung oder Berichtigung der Niederschrift
schriftlich verlangen. Die unwidersprochene oder ergänzte bzw. berichtigte
Niederschrift hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit.
Gesellschafterbeschlüsse können nur
innerhalb sechs Wochen nach Empfang der Niederschrift durch Klage angefochten
werden.
§
8 Jahresabschluß
Der Jahresabschluß ist von der
Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und von
sämtlichen Geschäftsführern zu unterschreiben.
§
9 Verwendung des Jahresergebnisses
Für die Ergebnisverwendung gelten
die gesetzlichen Vorschriften.
§
10 Teilung und Vereinigung von Geschäftsanteilen
Für die Veräußerung von Teilen eines
Geschäftsanteils an andere Gesellschafter sowie für die Teilung von
Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben ist eine
Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich.
Ist ein Gesellschafter Inhaber
mehrerer Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlagen voll geleistet sind, so
können diese mehreren Geschäftsanteile oder einzelne von ihnen auf Antrag des
betroffenen Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluß miteinander vereinigt
werden.
§
11 Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen
Die Abtretung und Verpfändung von
Geschäftsanteilen sowie ihre Belastung mit einem Nießbrauch ist nur mit
Genehmigung der Gesellschaft zulässig. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
ist an die Gesellschaft zu richten und gilt zugleich als Anmeldung der
Veräußerung.
Die Genehmigung ist nicht
erforderlich, wenn Geschäftsanteile an Abkömmlinge oder Ehegatten oder andere
Gesellschafter abgetreten oder zu deren Gunsten mit einem Nießbrauch belastet
werden.
§
12 Erbfolge
Ist ein Gesellschafter nicht
ausschließlich von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten oder seinen
Abkömmlingen beerbt worden, kann der Geschäftsanteil des verstorbenen
Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen werden.
Statt der Einziehung kann die Gesellschaft
verlangen, daß der Anteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an
einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen Dritten abgetreten wird.
§
13 Austritt
Jeder Gesellschafter kann aus
wichtigem Grund seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären.
Der Austritt kann nur zum Ende des
Geschäftsjahres erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
Der ausscheidende Gesellschafter ist
nach Wahl der Gesellschaft verpflichtet, seinen Geschäftsanteil jeweils ganz
oder zum Teil an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter
oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte abzutreten oder die
Einziehung zu dulden. Bis zum Ausscheiden kann er seine Gesellschafterrechte
ausüben. Die verbleibenden Gesellschafter sind verpflichtet, bis zum
Wirksamwerden des Austritts über die Einziehung oder Abtretung Beschluß zu
fassen.
§
14 Einziehung von Geschäftsanteilen
Die Einziehung von Geschäftsanteilen
ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig.
Der Zustimmung des betroffenen
Gesellschafters bedarf es nicht,
-wenn über sein Vermögen das
Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist oder
die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
-wenn sein Geschäftsanteil gepfändet
ist und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird;
-wenn in seiner Person ein anderer
wichtiger Grund, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt,
gegeben ist.
Steht ein Geschäftsanteil mehreren
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, so genügt es, wenn ein Einziehungsgrund in
der Person eines der Mitgesellschafter vorliegt. Die Gesellschaft oder die
Gesellschafter können bei der Pfändung eines Geschäftsanteils den
vollstreckenden Gläubiger befriedigen und alsdann den gepfändeten Anteil
einziehen. Der betroffene Gesellschafter darf der Befriedigung nicht
widersprechen; er muß sich das zur Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers
Aufgewendete auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen.
Statt der Einziehung kann die
Gesellschafterversammlung beschließen, daß der Geschäftsanteil auf einen oder
mehrere von ihr bestimmte Gesellschafter oder Dritte zu übertragen ist.
Die Einziehung und die Abtretung kann
von der Gesellschafterversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen
werden. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Seine Stimmen
bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht.
Soweit in den Fällen einer Pfändung
des Geschäftsanteils oder des Konkurses kraft zwingenden Rechts eine für den
oder die Gläubiger günstigere Regelung bezüglich der Berechnung oder der
Fälligkeit des für den eingezogenen Geschäftsanteil zu zahlenden Entgelts Platz
greift, tritt diese an die Stelle der in diesem Gesellschaftsvertrag
vereinbarten Regelungen.
Die Einziehung oder der Beschluß
über die Abtretungsverpflichtung sind unabhängig von einem etwaigen Streit über
die Höhe der Abfindung rechtswirksam.
§
15 Bewertung und Abfindung
Soweit nach diesem
Gesellschaftsvertrag eine Bewertung von Geschäftsanteilen stattzufinden hat,
ist der Wert anzusetzen, der sich im Zeitpunkt des Ausscheidens des
betreffenden Gesellschafters
unter Anwendung der
steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von
Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt.
In den Fällen der Einziehung nach §
14 ist der Buchwert des Anteils (Nennbetrag zuzüglich Anteil an offenen
Rücklagen und Gewinnvortrag abzüglich eventuellen Verlustvortrags) maßgebend.
Der so ermittelte Abfindungsbetrag
ist dem ausscheidenden Gesellschafter längstens in drei gleichen
Halbjahresraten auszuzahlen, die erste Rate ein halbes Jahr nach dem Zeitpunkt
des Ausscheidens. Der jeweils ausstehende Betrag ist ab dem Ausscheiden mit
zwei Prozent über Bundesbankdiskont zu verzinsen.
Besteht zum Zeitpunkt des
Ausscheidens ein dem ausscheidenden Gesellschafter oder seinen Erben nicht
zumutbares Mißverhältnis zwischen dem nach obigen Grundsätzen ermittelten
Abfindungswert und dem wirklichen Wert der Beteiligung, so kann eine Anpassung
durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz der Gesellschaft zu
bestimmenden Schiedsgutachter verlangt werden. Der Schiedsgutachter hat bei der
Anpassung von der obigen Bewertungsmethode auszugehen und deren Ergebnis nach
den Grundsätzen von Treu und Glauben unter angemessener Abwägung der Interessen
der Gesellschaft und des ausgeschiedenen Gesellschafters sowie unter
Berücksichtigung der Einzelumstände den veränderten Verhältnissen seit
Vereinbarung der Abfindungsregelung anzupassen.
§
16 Bekanntmachungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.
§
17 Schlußbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Vertrages läßt die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im übrigen
unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem
solchen Falle ist die ungültige Bestimmung durch Beschluß der
Gesellschafterversammlung so umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit der
ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck
erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung des
Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
Jeder Gesellschafter ist zu
Vertragsänderungen verpflichtet, die der Gesellschaftszweck oder die
Treuepflicht der Gesellschafter gegeneinander gebieten.
§
18 Kosten
Die Kosten der Gründung bei Notar
und Registergericht trägt die Gesellschaft in Höhe von (Betrag), darüber
hinausgehende Gründungskosten tragen die Gesellschafter.
Vertrag der KG (nur abzustimmende Teile)
§
1 Firma, Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet
Müller GmbH & Co. Schraubenfabrik KG.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in
(Sitz).
§
2 Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die
Herstellung und der Vertrieb von Schrauben und sonstigen metallischen
Zubehörteilen aller Art.
§
3 Gesellschafter, Einlagen
Persönlich haftende Gesellschafterin
ist die (Müller) GmbH in (Sitz). Sie erbringt keine Einlage und hat keinen
Kapitalanteil.
Kommanditisten sind
Frau
(Anna Müller) in (Wohnort) mit 500000,-- DM,
Herr
(Peter Müller) in (Wohnort) mit
500000,-- DM.
Die Kommanditeinlagen sind in bar zu
erbringen und als Haftsumme in das Handelsregister einzutragen. Die Summe der
Kapitaleinlagen ergibt das Festkapital der Gesellschaft.
Die Kommanditisten sollen stets im
Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen am Stammkapital der Komplementärin beteiligt
sein. Jeder Kommanditist ist verpflichtet, alles zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung eines solchen Beteiligungsverhältnisses Notwendige zu tun.
§
4 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt
durch die Komplementärin. Sie selbst und ihre Geschäftsführer sind für
Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit.
Die Komplementärin hat Anspruch auf
Erstattung ihrer Ausgaben und Aufwendungen und erhält eine jährliche, zum Ende
eines jeden Geschäftsjahres zu bezahlende Vorabvergütung in Höhe von 5 % ihres
eingezahlten Stammkapitals. Diese Ausgaben sind im Verhältnis der
Gesellschafter zueinander als Aufwand zu behandeln.
§
5 Veräußerung und Belastung
Rechtsgeschäftliche Verfügungen
eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter.
Die Übertragung eines
Gesellschaftsanteils ist außerdem nur wirksam, wenn der übertragende
Gesellschafter gleichzeitig einen entsprechenden Geschäftsanteil an der
Komplementärin überträgt oder wenn die Übertragung zur Herstellung einer
gleichmäßigen Beteiligung an beiden Gesellschaften erfolgt.
§
6 Vererbung von Gesellschaftsanteilen
Beim Tod eines Gesellschafters wird
die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben des verstorbenen
Gesellschafters fortgesetzt, sofern sie Ehegatten oder Abkömmlinge sind. Stirbt
ein Gesellschafter ohne Hinterlassung nachfolgeberechtigter Erben, so scheidet
er mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus.
Faktoren, die Einfluß auf die
Rechtsformwahl haben:
· Anzahl der Unternehmensgründer
· Beherrschung des Unternehmens
· Branche
· finanzielle Erwartung
· Haftung
· Kapitalbeschaffung
· Kosten
· Pflichten
· Steuerfragen
Rechtsformen
Personengesellschaften
· Einzelkaufmännisches Unternehmen
· Einzelunternehmen
· GdbR
· Partnerschaft
· OHG
· KG
· Stille Gesellschaft
Körperschaften
· AG
· “Ein-Mann-GmbH”
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