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Modul 5: Rechtsformentscheidung

¨  Welche Rechtsformen gibt es?

¨  Worauf kann sich die Wahl der Rechtsform auswirken?

¨  Welche Formalitäten müssen bei den einzelnen Rechtsformen beachtet werden?

 

Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist eine Grundsatzentscheidung. Sie hat Einfluß auf Buchhaltung und Steuern, die anwendbaren Gesetze sowie auf die Stellung des Existenzgründers im eigenen Unternehmen und seine persönliche Haftung. Da eine Änderung der Rechtsform zeitaufwendig und kostspielig ist, wird zumeist die einmal gewählte Rechtsform über die gesamte Existenzdauer des Unternehmens beibehalten.

 

Verschiedene Faktoren haben Einfluß auf die Rechtsformwahl:

·     Branche, da in einzelnen Bereichen gewisse Rechtsformen nicht möglich, bzw. bestimmte Rechtsformen vorgeschrieben sind (z. B. Kaufleute: OHG; Freiberufler: Partnerschaftsgesellschaft; Nicht-Kaufleute: GdbR).

·     Anzahl der Unternehmensgründer, da dies die Entscheidung für Einzelunternehmen bzw. Ein-Mann-GmbH oder die Mehrpersonengesellschaften beeinflußt. (Siehe Modul: Alleine oder mit Partnern)

·     finanzielle Erwartungen, die Einfluß darauf haben können, ob die Geschäftsidee überhaupt für mehrere Personen tragbar ist oder nicht.

·     Kapitalbeschaffung, die bei Körperschaften (s.u.) teilweise andere Voraussetzungen fordert, als bei Personengesellschaften.

·     Haftungsfragen (Produkthaftung), die entscheiden, ob Rechtsformen mit einer Haftungsbeschränkung präferiert werden oder ob der Unternehmer die Gefahren der unbeschränkten persönlichen Haftung eingehen kann.

·     Beherrschung des Unternehmens, die als Mehrheitsgesellschafter in Körperschaften möglich ist, ohne in der Geschäftsführung direkt aufzutreten.

·     Geschäftsführerstellung und Kontrolle über die Unternehmensabläufe, die die Abwicklung der Firma beinhaltet und in der Regel als Gesellschafter-Geschäftsführer ausgestaltet ist.

·     Steuerfragen, die insbesondere dann von Interesse sind, wenn neben den Einnahmen aus der Existenzgründung noch weitere Einkünfte zu erwarten sind.

·     Kosten und Pflichten, die sich aus der speziellen Rechtsform ergeben (Bilanzierungsvorschriften etc.)

 

Die zwei entscheidenden Determinanten sind, ob man allein oder mit Partnern (siehe Modul: Alleine oder mit Partner) sein Existenzgründungsprojekt durchführen möchte und ob man eine Haftungsbeschränkung erreichen will oder die unbeschränkte persönliche Haftung in Kauf nimmt. Danach entscheidet sich, ob ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft gegründet und ob eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gewählt wird.

 

Eine Haftungsbeschränkung ist sinnvoll:

-   bei Tätigkeiten, bei denen leicht große Schäden entstehen können

-   bei Tätigkeiten, bei denen man für Schäden, die andere (Subunter-nehmer etc.) verursachten, haften muß.

-   in Branchen, in denen fast regelmäßig mehr oder minder hohe Haftungsstreitigkeiten auftreten (Baubranche).

 

Wer also mit Haftung in großem Ausmaß rechnen muß, sollte Rechtsformen in Erwägung ziehen, bei denen die Haftung auf das Kapital der Gesellschaft (bei juristischen Personen, z.B. GmbH) begrenzt ist.

Aber: Keine Bank gibt einer GmbH Kredite, ohne daß Sicherheiten geleistet werden oder zumindest die Geschäftsführer eine Bürgschaftserklärung abgeben. Meist wird sogar die Bürgschaftserklärung des Ehepartners zusätzlich gefordert. Mit der Bürgschaftserklärung haftet der Geschäftsführer dann letztendlich, zumindest gegenüber der kreditgebenden Bank, wieder persönlich.

Es gibt Gesellschaften, bei denen die Personen (Unternehmer) in der Verantwortung stehen und auf die immer zurückgegriffen wird (auch in der Haftung auf das gesamte Vermögen der Privatperson). Dies sind die Personengesellschaften. Es besteht die persönliche Haftung der Gesellschafter/Unternehmer.

 

Daneben gibt es die sogenannten körperschaftlich organisierten Gesellschaften, bei denen die Gesellschaft verantwortlich ist und auch nur auf das Vermögen der Gesellschaft zurückgegriffen wird. Es besteht Haftungsbeschränkung. Die Gesellschaft wird also “personifiziert” und man spricht von den “juristischen Personen”. Dies sind die Körperschaften. Die Grundform dieser Körperschaften ist der Verein, der zwar für Existenzgründer nicht relevant ist, auf seine Strukturen und teilweise auch Vorschriften (§§ 31, 98 BGB in der Haftung) jedoch bei den GmbH und AG immer wieder zurückgegriffen wird.

 

Gegenüberstellung der Personengesellschaften und Körperschaften

Personengesellschaften

Körperschaften

 

z. B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

z. B. Verein

Im Vordergrund steht der Gesellschafter

Im Vordergrund steht die Körperschaft

Die Gesellschaft ist auf die einzelnen Personen der Gesellschafter bezogen und von diesen abhängig

Die Körperschaft ist vollkommen unabhängig von ihren Mitgliedern, Hauptsache es gibt sie, bzw. es gibt sie in ausreichender Zahl

Die Gesellschaft selbst hat keine eigene Rechtspersönlichkeit

Die Körperschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit

==> juristische Person

Handlungsorgane sind die Gesellschafter

Handlungsorgane sind die Organe der Körperschaft: Mitgliederversammlung und Vorstand

Das Vermögen gehört nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern

Das Vermögen gehört der Körperschaft selbst

 

Gesellschaftsvertrag

Satzung

 

Die geläufigsten Rechtsformen sollen im folgenden kurz beschrieben werden.

 

Personengesellschaften

·   Einzelkaufmännisches Unternehmen:      Geschäftsgegenstand ist ein kaufmännisches Grundhandelsgewerbe gem. § 1 HGB. Der Unternehmer ist Alleinunternehmer und haftet persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Es gelten die Vorschriften des HGB.

 

·   Einzelunternehmen:    Wie beim einzelkaufmännischen Unternehmen ist der Unternehmer Alleinunternehmer und haftet persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten. Der Unterschied liegt im Geschäftsgegenstand, der nicht unter § 1 HGB fällt. In diesem Fall kann kein einzelkaufmännisches Unternehmen gegründet werden, während in Fällen der Unternehmensgegenstände gem. § 1 HGB zwingend das einzelkaufmännische Unternehmen gewählt werden müßte, sofern keine Ein-Mann-GmbH gegründet wird.

 

·   GdbR:       Gesellschaftsgegenstand sind alle Tätigkeiten, die weder unter die in § 1 HGB aufgezählten kaufmännischen Tätigkeiten, noch unter das Partnerschaftsgesetz fallen und die erlaubt sind. Die Gesellschafter haften mit ihrem ganzen Vermögen persönlich. Eine generelle Haftungsbeschränkung ist nicht möglich. Bei der Errichtung bedarf es keiner besonderen Form und sie ist auch konkludent möglich.

Wenn zwei Schüler für einen gemeinsamen Urlaub zusammen das Appartment buchen, Fahrtkosten teilen etc., gehen sie eine GdbR ein, die bei der Abrechnung wieder aufgelöst wird.

 

·   Partnerschaft:    Seit 1. Juli 1995 gibt es diese Gesellschaftsform für die freien Berufe, wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten etc.. Die Partner haften mit ihrem ganzen Vermögen persönlich; unter besonderen Bedingungen sind Haftungsbeschränkungen möglich. Die Errichtung bedarf eines Partnerschaftsvertrages und die Partnerschaft muß in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.

 

·   OHG:         Der Geschäftsgegenstand ist ein kaufmännisches Gewerbe (§ 1 HGB). Die Gesellschafter haften mit ihrem ganzen Vermögen persönlich. Eine Eintragung ins Handelsregister ist erforderlich.

Eine solche Gesellschaft liegt vor, wenn beispielsweise zwei Händler ihr Geschäft gemeinsam ausüben.

 

·   KG:            Wie OHG, nur daß neben dem oder den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementär) weitere Gesellschafter (Kommanditisten) in der Gesellschaft sind, deren Einfluß- und Betätigungsmöglichkeiten beschränkt sind und die auch nicht unbeschränkt haften. Diese fungieren “nur” als Geldgeber, die nach außen hin erkennbar sind. Sie sind am Gewinn beteiligt und haften über ihre Kommanditisteneinlage hinaus nicht. Die KG wird im Handelsregister eingetragen. (Siehe auch Anhang: "Musterverträge")

 

·   Stille Gesellschaft:        Hier gibt es ähnlich wie in der KG Gesellschafter, die nur als Geldgeber fungieren, doch sind diese nach außen hin nicht bekannt und erkennbar (deshalb still). Die Position des “Stillen” ist noch mehr die des bloßen Geldgebers als die des Kommanditisten. Die Einflußnahmerechte sind noch weiter eingeschränkt. Der “Stille” haftet nicht persönlich. Doch ist sein “stiller Gesellschaftsanteil” in die Firma eingebracht und dieses Kapital ist dem Zugriff verhaftet.

 

Körperschaften

 

·   Verein:      Bekannt ist diese Gesellschaftsform zumeist aus dem Sport. Aber auch Wirtschaftsorganisationen sind als Verein e.V. organisiert, z. B. die meisten Verbände (Arbeitgeberverbände, Fachverbände etc.). Für Existenzgründer ist diese Rechtsform uninteressant. Typisch für die Körperschaft ist, daß der Verein natürlich nicht selbst (er ist ja ein “Kunstgebilde”, eine “juristische Person”), sondern durch den Vorstand auftritt. Er selbst ist auch völlig unabhängig von den Personen seiner Mitglieder. Wichtig ist nur, daß es welche gibt (für die Gründung mindestens sieben, danach mindestens drei).

·   GmbH:      Die GmbH ist eine geeignete Gesellschaftsform für den Existenzgründer, wenn er seine persönliche Haftung ausschließen und auf das Kapital der juristischen Person beschränken will. Obwohl es sich um eine “Gesellschaft” handelt, ist die Gründung nur durch eine Person als “Ein-Mann-GmbH” möglich. Als Körperschaft ist sie juristische Person und kann sich verpflichten sowie Rechte erwerben. Die GmbH ist unabhängig vom Geschäftsgegenstand kraft Gesetz Kaufmann. Sie handelt durch ihren Geschäftsführer, der die GmbH im Außenverhältnis umfänglich vertritt. Im Innenverhältnis kann seine Kompetenz jedoch beschränkt werden. Es ist immer eine strikte Trennung zwischen Außenverhältnis und Innenverhältnis vorzunehmen. Weder die Gesellschafter noch (normalerweise) der Geschäftsführer haften persönlich, wenn die Gesellschaftsanteile eingezahlt sind, sondern nur die juristische Person. Die Gesellschaftsanteile sind leicht übertragbar. Dies kann jedoch im Gesellschaftsvertrag erschwert und unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden.

Die Errichtung ist an ein formalisiertes Verfahren gebunden. Zunächst muß die GmbH ein Mindestkapital von 50.000 DM besitzen, von dem bei Gründung mindestens die Hälfte eingezahlt sein muß. Es muß der Gesellschaftsvertrag - die Satzung der GmbH - erstellt werden. Dieser Vertrag ist notariell zu beurkunden. Die GmbH wird im Handelsregister eingetragen. Da die GmbH Bilanzen erstellen und, anders als kleine Personengesellschaften, die Steuererklärung abgeben muß, entstehen hier höhere jährliche Kosten für die Inanspruchnahme von Steuerberatern. (Siehe auch Anhang: "Musterverträge").

 

·   AG:            Die Gesellschaftsanteile können am leichtesten im Geschäftsverkehr gehandelt werden - wenn sie nicht namentlich auf den Aktionär ausgestellt sind. Es haftet nur die Körperschaft. Die Verträge müssen notariell beurkundet und die Gesellschaft im Handelsregister angemeldet werden. Es wird eine Mindestkapitalausstattung von 100.000 DM gefordert, die bei der Gründung vorliegen muß. Die Formalien sind sowohl bei der Gründung als auch bei den Jahresabschlüssen und den Gesellschafterversammlungen sehr einengend. Deshalb ist diese Gesellschaftsform bei einer Existenzgründung nur schwer “handhabbar”. Hieran hat auch die anhaltende Diskussion über die “kleine AG” nichts geändert.

 

 

Wie kann man die Rechtsformen nach den Kriterien “Alleine oder mit Partnern” und “Haftungsbeschränkung” gliedern?

 

 

 

Tabelle: Gegenüberstellung der Rechtsformen nach den Kriterien Haftungsbeschränkungen, Kaufmannseigenschaften und Auftreten der Kapitalgeber

Unterscheidungs-kriterium

 

 

GdbR

 

 

PartG

 

 

OHG

 

 

KG

 

stille

Ges.

 

 

GmbH

 

 

AG

 

 

pers. Haftung der Gesellschafter

     Geschäftsführer

            Geldgeber

 

 

 

ja

ja

 

 

 

ja/nein

ja

 

 

 

ja

ja

 

 

 

ja

nein

 

 

 

ja

nein

 

 

 

nein

nein

 

 

 

nein

nein

 

 

offenes Auftreten des Kapitalgebers

 

 

ja

 

 

ja

 

 

ja

 

 

ja

 

 

nein

 

 

ja

 

 

nein

 

 

Kaufmanns-eigenschaft

 

 

nein

 

 

nein

 

 

ja

 

 

ja

 

 

ja/nein

 

 

ja

 

 

ja

 

 

 

Zwischenformen und Mischformen

 

·   GmbH & Co KG:            Es handelt sich eigentlich um eine KG (also eine Personengesellschaft), bei der der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) nicht eine persönliche, sondern eine juristische Person - die GmbH - ist. Damit ist die Haftung faktisch wieder begrenzt. In bestimmten Konstellationen können so steuerlich gewünschte Effekte erzielt werden, denn es handelt sich trotz der Haftungsbeschränkung noch um eine Personengesellschaft.

 

·   KG auf Aktien:   Auch hier liegt eine Kommanditgesellschaft vor, nur daß die nicht persönlich haftenden Anteile (Kommanditanteil) in Aktien ausgegeben werden. Deshalb werden die einengenden Vorschriften wie bei den Aktiengesellschaften angewandt, weshalb das dort Gesagte bezüglich der Eignung für Existenzgründer auch für die KG auf Aktien gilt.

 

Gründungskosten

Die Kosten können von fast null bis ca. 15 TDM variieren, was von der Art der Rechtsform und der Kapitalausstattung abhängig ist. Für eine GmbH mit 50.000 DM Stammkapital betrugen die Eintragungs- und Beratungskosten 1997 ca. 4.000 bis 5.000 DM. Es handelt sich dabei um Kosten für die Gewerbeanmeldung, Eintragungsgebühren ins Handelsregister, Notarkosten, Anwalts- und Steuerberaterhonorare etc..

 

Steuerliche Aspekte (Stand: 1997):

Neben den persönlichen und haftungsrechtlichen Motiven sollten steuerliche Kriterien bei der Rechtsformwahl in Betracht gezogen werden. Hier ist entscheidend, ob der Existenzgründer die in den Anfangsjahren eventuell anfallenden Verluste auf andere Einkommen anrechnen kann. Ebenfalls fällt die Gewerbesteuer bei Körperschaften immer an. Bei Personengesellschaften ist dies branchenabhängig. Freiberufler zahlen dann beispielsweise keine Gewerbesteuer.

 

Unterschiede in bezug auf die Gewerbesteuer (Stand 1997):

 

 

 

Personengesellschaft

 

Körperschaft

 

 

Gesellschafter-Geschäftsführer-vergütung

 

kann steuerlich nicht angerechnet werden

 

kann steuerlich angerechnet werden

 

 

Verlustausgleich

 

Verluste können mit anderen positiven Einkünften saldiert werden

 

Verluste können von den Gesellschaftern in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung nicht genutzt werden

 

 

steuerbegün-stigte Einkünfte

 

kommen den Gesellschaftern in vollem Umfang zugute

 

Vergünstigungen stehen nur der Körperschaft zu und kommen den Gesellschaftern nicht zugute

 

 

Gewerbesteuer

 

            aber:

 

Freibetrag von 48.000 DM Steuermeßzahl 1 - 4 %

da Geschäftsführergehalt nicht anrechenbar ist, muß für diesen Anteil Gewerbesteuer gezahlt werden

 

kein Freibetrag

Steuermeßzahl immer 5 %

in Höhe des Geschäftsführergehaltes muß keine Gewerbesteuer gezahlt werden, da es als Betriebs-ausgabe bei der Ermittlung des Gewinns abzugsfähig ist

 

 

 

 

Auswirkungen der Rechtsformwahl auf die Steuerbelastung

 

Beispiel 1 (Stand 1997)

 

 

 

GmbH

 

in DM

 

Personenunter-nehmen

in DM

 

 

Erwirtschaftetes Ergebnis:

 

250.000,00

 

250.000,00

 

 

Gehalt für Geschäftsführer

 

- 150.000,00

 

0,00

 

 

Gewerbeertrag (Gewinn)

 

100.000,00

 

250.000,00

 

 

Freibetrag

 

0,00

 

- 48.000,00

 

 

= restlicher Gewerbeertrag

 

100.000,00

 

202.000,00

 

 

Steuermeßzahl
GmbH 5 % = 5.000,00
Personengesellschaft
1 % - 5 % = 7.700,00

x Hebesatz der Gemeinde 430 %

 

 

 

 

 

21.500,00

 

 

 

 

 

33.110,00

 

 

 

 

Beispiel 2 (Stand 1997)

 

 

 

GmbH

 

in DM

 

Personenunter-nehmen

in DM

 

 

Erwirtschaftetes Ergebnis:

 

125.000,00

 

125.000,00

 

 

Gehalt für Geschäftsführer

 

- 75.000,00

 

0,00

 

 

Gewerbeertrag (Gewinn)

 

50.000,00

 

125.000,00

 

 

Freibetrag

 

0,00

 

- 48.000,00

 

 

= restlicher Gewerbeertrag

 

50.000,00

 

77.000,00

 

 

Steuermeßzahl
GmbH 5 % = 2.500,00
Personengesellschaft
1 % - 5 % = 1.640,00

x Hebesatz der Gemeinde 430 %

 

 

 

 

 

10.750,00

 

 

 

 

 

7.052,00

 

 

 

 

Gesellschaftsvertrag der GmbH

 

§ 1 Firma und Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet (Firma).

Sitz der Gesellschaft ist (Ort).

 

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist (Beschrieb).

Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.

Sie darf auch Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszwecks dienlich sein können. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.

 

§ 3 Stammkapital, Stammeinlagen

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM (Betrag), in Worten: Deutsche Mark (Betrag).

Hiervon übernimmt der Gesellschafter (Name) eine Stammeinlage von (Betrag), der Gesellschafter   .   .   .

Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen. Die Hälfte ist sofort fällig, der Rest auf Anforderung durch die Gesellschaft.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember dieses Jahres.

 

§ 5 Geschäftsführung, Vertretung

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

Jedem Geschäftsführer kann Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden.

Jedem Geschäftsführer kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, so daß er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann.

 

§ 6 Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist zu berufen, wenn eine Beschlußfassung der Gesellschafter erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grunde im Interesse der Gesellschaft liegt. In jedem Falle ist jährlich eine Gesellschafterversammlung innerhalb zwei Monaten nach Vorliegen des Jahresabschlusses abzuhalten.

Die Versammlung wird durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl einberufen. Die Ladung erfolgt mittels Einschreibbriefes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, bei der jährlichen Versammlung unter Beifügung des Jahresabschlusses.

Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus begründetem Anlaß an einem anderen Ort abgehalten werden. Jeder Gesellschafter darf an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Er kann sich dabei durch den Ehegatten, einen anderen Gesellschafter oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen. Jeder andere Gesellschafter kann verlangen, daß sich der Bevollmächtigte durch schriftliche Vollmacht legitimiert.

Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende ist von den anwesenden und vertretenen Gesellschaftern mit einfacher Mehrheit zu wählen.

Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Fehlt es daran, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die immer beschlußfähig ist. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Beschlüsse der Gesellschafter können nur in einer Gesellschafterversammlung oder gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG schriftlich gefaßt werden.

 

§ 7 Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.

Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 100,-- Deutsche Mark eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

Über die gefaßten Beschlüsse hat der Vorsitzende unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, zu unterschreiben und den Gesellschaftern zuzuleiten. Diese können innerhalb vier Wochen nach Empfang der Niederschrift eine Ergänzung oder Berichtigung der Niederschrift schriftlich verlangen. Die unwidersprochene oder ergänzte bzw. berichtigte Niederschrift hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit.

Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb sechs Wochen nach Empfang der Niederschrift durch Klage angefochten werden.

 

§ 8 Jahresabschluß

Der Jahresabschluß ist von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und von sämtlichen Geschäftsführern zu unterschreiben.

 

§ 9 Verwendung des Jahresergebnisses

Für die Ergebnisverwendung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 10 Teilung und Vereinigung von Geschäftsanteilen

Für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter sowie für die Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben ist eine Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich.

Ist ein Gesellschafter Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlagen voll geleistet sind, so können diese mehreren Geschäftsanteile oder einzelne von ihnen auf Antrag des betroffenen Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluß miteinander vereinigt werden.

 

§ 11 Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen

Die Abtretung und Verpfändung von Geschäftsanteilen sowie ihre Belastung mit einem Nießbrauch ist nur mit Genehmigung der Gesellschaft zulässig. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist an die Gesellschaft zu richten und gilt zugleich als Anmeldung der Veräußerung.

Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Geschäftsanteile an Abkömmlinge oder Ehegatten oder andere Gesellschafter abgetreten oder zu deren Gunsten mit einem Nießbrauch belastet werden.

 

§ 12 Erbfolge

Ist ein Gesellschafter nicht ausschließlich von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen beerbt worden, kann der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen werden.

Statt der Einziehung kann die Gesellschaft verlangen, daß der Anteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen Dritten abgetreten wird.

 

§ 13 Austritt

Jeder Gesellschafter kann aus wichtigem Grund seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären.

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

Der ausscheidende Gesellschafter ist nach Wahl der Gesellschaft verpflichtet, seinen Geschäftsanteil jeweils ganz oder zum Teil an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte abzutreten oder die Einziehung zu dulden. Bis zum Ausscheiden kann er seine Gesellschafterrechte ausüben. Die verbleibenden Gesellschafter sind verpflichtet, bis zum Wirksamwerden des Austritts über die Einziehung oder Abtretung Beschluß zu fassen.

 

§ 14 Einziehung von Geschäftsanteilen

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig.

Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht,

-wenn über sein Vermögen das Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;

-wenn sein Geschäftsanteil gepfändet ist und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird;

-wenn in seiner Person ein anderer wichtiger Grund, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, gegeben ist.

Steht ein Geschäftsanteil mehreren Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, so genügt es, wenn ein Einziehungsgrund in der Person eines der Mitgesellschafter vorliegt. Die Gesellschaft oder die Gesellschafter können bei der Pfändung eines Geschäftsanteils den vollstreckenden Gläubiger befriedigen und alsdann den gepfändeten Anteil einziehen. Der betroffene Gesellschafter darf der Befriedigung nicht widersprechen; er muß sich das zur Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers Aufgewendete auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen.

Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, daß der Geschäftsanteil auf einen oder mehrere von ihr bestimmte Gesellschafter oder Dritte zu übertragen ist.

Die Einziehung und die Abtretung kann von der Gesellschafterversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Seine Stimmen bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht.

Soweit in den Fällen einer Pfändung des Geschäftsanteils oder des Konkurses kraft zwingenden Rechts eine für den oder die Gläubiger günstigere Regelung bezüglich der Berechnung oder der Fälligkeit des für den eingezogenen Geschäftsanteil zu zahlenden Entgelts Platz greift, tritt diese an die Stelle der in diesem Gesellschaftsvertrag vereinbarten Regelungen.

Die Einziehung oder der Beschluß über die Abtretungsverpflichtung sind unabhängig von einem etwaigen Streit über die Höhe der Abfindung rechtswirksam.

 

§ 15 Bewertung und Abfindung

Soweit nach diesem Gesellschaftsvertrag eine Bewertung von Geschäftsanteilen stattzufinden hat, ist der Wert anzusetzen, der sich im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Gesellschafters

unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt.

In den Fällen der Einziehung nach § 14 ist der Buchwert des Anteils (Nennbetrag zuzüglich Anteil an offenen Rücklagen und Gewinnvortrag abzüglich eventuellen Verlustvortrags) maßgebend.

Der so ermittelte Abfindungsbetrag ist dem ausscheidenden Gesellschafter längstens in drei gleichen Halbjahresraten auszuzahlen, die erste Rate ein halbes Jahr nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Der jeweils ausstehende Betrag ist ab dem Ausscheiden mit zwei Prozent über Bundesbankdiskont zu verzinsen.

Besteht zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein dem ausscheidenden Gesellschafter oder seinen Erben nicht zumutbares Mißverhältnis zwischen dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Abfindungswert und dem wirklichen Wert der Beteiligung, so kann eine Anpassung durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz der Gesellschaft zu bestimmenden Schiedsgutachter verlangt werden. Der Schiedsgutachter hat bei der Anpassung von der obigen Bewertungsmethode auszugehen und deren Ergebnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter angemessener Abwägung der Interessen der Gesellschaft und des ausgeschiedenen Gesellschafters sowie unter Berücksichtigung der Einzelumstände den veränderten Verhältnissen seit Vereinbarung der Abfindungsregelung anzupassen.

 

§ 16 Bekanntmachungen

Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

 

§ 17 Schlußbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages läßt die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im übrigen unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung durch Beschluß der Gesellschafterversammlung so umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Jeder Gesellschafter ist zu Vertragsänderungen verpflichtet, die der Gesellschaftszweck oder die Treuepflicht der Gesellschafter gegeneinander gebieten.

 

§ 18 Kosten

Die Kosten der Gründung bei Notar und Registergericht trägt die Gesellschaft in Höhe von (Betrag), darüber hinausgehende Gründungskosten tragen die Gesellschafter.

 

 

Vertrag der KG (nur abzustimmende Teile)

 

§ 1 Firma, Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet Müller GmbH & Co. Schraubenfabrik KG.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in (Sitz).

 

§ 2 Gegenstand

Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Schrauben und sonstigen metallischen Zubehörteilen aller Art.

 

§ 3 Gesellschafter, Einlagen

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die (Müller) GmbH in (Sitz). Sie erbringt keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil.

Kommanditisten sind

            Frau (Anna Müller) in (Wohnort) mit 500000,-- DM,

            Herr (Peter Müller) in (Wohnort)  mit 500000,-- DM.

Die Kommanditeinlagen sind in bar zu erbringen und als Haftsumme in das Handelsregister einzutragen. Die Summe der Kapitaleinlagen ergibt das Festkapital der Gesellschaft.

Die Kommanditisten sollen stets im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen am Stammkapital der Komplementärin beteiligt sein. Jeder Kommanditist ist verpflichtet, alles zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines solchen Beteiligungsverhältnisses Notwendige zu tun.

 

§ 4 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch die Komplementärin. Sie selbst und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Komplementärin hat Anspruch auf Erstattung ihrer Ausgaben und Aufwendungen und erhält eine jährliche, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu bezahlende Vorabvergütung in Höhe von 5 % ihres eingezahlten Stammkapitals. Diese Ausgaben sind im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand zu behandeln.

 

§ 5 Veräußerung und Belastung

Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter.

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist außerdem nur wirksam, wenn der übertragende Gesellschafter gleichzeitig einen entsprechenden Geschäftsanteil an der Komplementärin überträgt oder wenn die Übertragung zur Herstellung einer gleichmäßigen Beteiligung an beiden Gesellschaften erfolgt.

 

§ 6 Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt, sofern sie Ehegatten oder Abkömmlinge sind. Stirbt ein Gesellschafter ohne Hinterlassung nachfolgeberechtigter Erben, so scheidet er mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus.

 

 

 

Faktoren, die Einfluß auf die

Rechtsformwahl haben:

 

·  Anzahl der Unternehmensgründer

·  Beherrschung des Unternehmens

·  Branche

·  finanzielle Erwartung

·  Haftung

·  Kapitalbeschaffung

·  Kosten

·  Pflichten

·  Steuerfragen

 

 

Rechtsformen

Personengesellschaften

·  Einzelkaufmännisches Unternehmen

·  Einzelunternehmen

·  GdbR

·  Partnerschaft

·  OHG

·  KG

·  Stille Gesellschaft

 

Körperschaften

 

·  AG

·  “Ein-Mann-GmbH”

·  GmbH

·  Verein

 

Zwischenformen und Mischformen

 

·  GmbH & Co KG

·  KG auf Aktien